Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allen Angeboten, Vereinbarungen und Lieferungen liegen unsere Lieferbedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht wiedersprechen.

 

2. Unsere Angebote sind freibleibend; dazu gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für den Umfang der Lieferung gilt unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

 

3. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Unsere Preise sind grundsätzlich freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich fest vereinbart sind. Sie werden nach dem Tag der Lieferung gültigen Preislisten berechnet. Rechnungen, auch bei Teillieferungen, sind innerhalb 30 Tagen zahlbar. Kommt ein Kunde mit dem Ausgleich einer Rechnung in Verzug, hat er nach ergebnislosem Anlauf einer angemessenen Nachfrist auch alle noch nicht fälligen Rechnungen zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung angenommen. Die mit der Einlösung verbundenen Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Ist der Kunde Kaufmann, kann er nur wegen einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung seine Leistung verweigern oder mit ihr aufrechnen.

 

4. Lieferfristen sind nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind, und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Richtige und rechtzeitige Selbstlieferung ist vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Hindernissen, die wir bei zumutbarer Sorgfalt nicht abwehren konnten, insbesondere bei Betriebsstörungen, Unterbrechung der Energieversorgung, höherer Gewalt, staatlicher Behinderung, Streik und Aussperrung. Dies gilt auch dann, wenn diese Hindernisse während eines Lieferverzuges auftreten und sie zu Verzögerungen bei unseren Unterlieferanten führen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Eine Verlängerung der Lieferfrist tritt ebenso ein, wenn für die Ausführung der vereinbarten Leistung erforderliche Angaben und Unterlagen des Kunden sowie Erklärungen Dritter, insbesondere Behörden, nicht rechtzeitig eingehen. Teillieferungen dürfen vom Kunden nicht zurückgewiesen werden. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Der Kunde hat dafür zu sorgen und einzustehen, dass die zur Vollendung unserer Leistung, etwa eines Messestandes, erforderliche Arbeiten von dritter Seite, zum Beispiel Installationen oder auch Lieferungen von Teilen, rechtzeitig einwandfrei erfolgen. Erklären wir uns mit nachträglichen Änderungswünschen des Kunden einverstanden, wozu wir nicht verpflichtet sind, so können wir einen neuen angemessenen Liefertermin festlegen. Wir der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet, wenn nicht der Kunde nachweist, dass Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen oder den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

 

5. Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden, die auf einer von uns erklärten Garantie (Zusicherung) beruhen. Wir haften ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sie denn, wir hätten die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, und für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung durch uns beruhen, es sei denn, wir hätten die Pflichtverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt, soweit sie zwingend ist, unberührt. Im Übrigen haften wir nicht auf Schadensersatz für Mängel oder andere Pflichtverletzungen. Ausgenommen sind Schäden, die auf eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen sind; in diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung auf den Schaden, den wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Pflichtverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen. Unsere Haftung auf Mängel oder andere Pflichtverletzungen gem. vorstehendem Absatz ist bei Sachschäden zusätzlich beschränkt auf die Versicherungssumme der von uns gehaltenen Haftpflichtversicherung, die wir auf Anfrage mitteilen, für Vermögensschäden auf den entgangenen Gewinn aus der Verwendung der konkreten Lieferung. Die Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen steht einer Pflichtverletzung durch uns gleich. Etwa bestehende gesetzliche Rücktrittsrechte werden durch die vorstehenden Regelungen nicht eingeschränkt.

 

6. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens acht Tage nach Empfang oder Montage schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Lieferung oder Leistung als genehmigt. Andere Mängel sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Messestände sind vom Kunden unmittelbar nach Abschluss des Aufbaus abzunehmen; werden erkennbare Mängel nicht sofort angezeigt, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Nach Ablauf von 12 Monaten seit Gefahrübergang oder Abschluss der Montage, bei Messeständen spätestens mit Beginn des Abbaus, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Die Frist beträgt 24 Monate, wenn wir für einen Verbraucher liefern. Unsere Gewährleistung beinhaltet zunächst nur die Verpflichtung, die mangelhaften Teile unentgeltlich nach unserer Wahl neu zu liefern oder auszubessern. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung zunächst nur auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen unseren Lieferanten zustehen. Lassen wir uns eine gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nacherfüllung durch uns oder unseren Lieferanten fehl, so hat der Kunde nach seiner Wahl ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht.

 

7. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden diesem zugeschickt, so geht – auch wenn Teillieferungen erfolgen – mit Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Annahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Liefern wir allerdings an einen Verbraucher, geht die Gefahr in jedem Fall erst mit Anlieferung an ihn auf ihn über. Transportschäden müssen beim Anlieferer (Post, Spedition, Bahn usw.) unverzüglich bei Anlieferung angezeigt werden. Die Wahl des Transportweges oder – mittels erfolgt mangels Weisungen nach bestem Ermessen ohne Gewähr für billigste und schnellste Verfrachtung. Versandspesen gehen zu Lasten des Kunden.

 

8. Urheber – und sonstige Rechte an den von uns hergestellten Entwürfen, Zeichnungen, Mustern sowie sonstige Unterlagen und Ausarbeitungen verbleiben bei uns auch dann, wenn sie vom Kunden bezahlt worden sind. Wir sind jederzeit zur Rückforderung berechtigt; ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden hieran besteht nicht. Eine weitere Nutzung bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, die von einer zusätzlichen Gegenleistung abhängig gemacht werden kann. Bei uns gefertigte Entwürfe, Zeichnungen, Muster und Modelle werden dem Kunden in jedem Falle in Rechnung gestellt und zwar auch dann, wenn ein weitergehender Auftrag nicht erteilt wird. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass uns zur Verfügung gestellte Vorlagen, Skizzen, Muster und sonstige Unterlagen frei von Rechten Dritter sind. Der Kunde hat uns in jedem Fall bei einer Inanspruchnahme wegen Verletzung von Rechten Dritter, auch im Falle der Vervielfältigung, freizustellen. Für Verlust oder Beschädigung uns zur Verfügung gestellter Unterlagen jeglicher Art, aber auch bei uns eingelagerter Messestände und sonstiger Teile des Kunden, haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Eine Versicherung gegen sämtliche Gefahren wird durch uns nur dann abgeschlossen, wenn wir ausdrücklich schriftlich damit beauftragt werden und der Kunde die Kosten übernimmt.

 

9. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund entstandenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Der Kunde ist im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zur Weiterveräußerung sowie Be - und Verarbeitung unserer Ware berechtigt. Verarbeitet der Kunde unsere Ware oder verbindet er sie mit einer anderen Sache, so einigt er sich mit uns jetzt schon unwiderruflich darüber, dass wir an der durch die Verarbeitung der Verbindung entstehenden neuen Sache bruchteilsmäßiges Miteigentum entsprechend dem Wert (Verkaufspreis) der von uns gelieferten Ware erwerben, die der Kunde unentgeltlich für uns verwahrt. Bei Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware tritt der Käufer schon jetzt unwiderruflich die ihm von der Veräußerung gegen seine Kunden zustehenden Forderungen nebst Nebenrechten in Höhe unserer Forderung aus der Lieferung der Ware an uns ab, darf sie aber solange einziehen, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Werden unsere Sicherungsrechte von dritter Seite beansprucht oder gefährdet, so hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten zur Erhaltung oder Sicherung unseres Eigentums fallen dem Kunden zur Last.

 

10. Es gilt deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten mit Kaufleuten aufgrund unserer Vertragsbeziehungen zum Kunden ist Stuttgart FRIZ. Messe – und Ausstellungssysteme GmbH

Stand 15.11.2008

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